Flüchtlingshilfe
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Flüchtlingshilfe

Freiwillige Helferinnen und Helfer, wie zum Beispiel Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die die Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingsaufnahme unterstützen, können bei der Unfallkasse versichert sein.

Die Kommunen haben viele Integrationsaufgaben, zum Beispiel den Flüchtlingen Wohnraum bieten, Integrations- und Deutschkurse organisieren und die Kinder in Schulen und Kitas unterbringen.

Viele Aufgaben, wie Hilfen bei rechtlichen sowie behördlichen Angelegenheiten, die Förderung zum Erlernen der deutschen Sprache, die Unterstützung durch Hilfe mit gebrauchten Kleidern oder Möbeln, Fahrten zu Ärzten und Kliniken, Ausflüge zu Veranstaltungen, Ferien- und Freizeitmaßnahmen, Sport- und Spielveranstaltungen u.v.m. können Kommunen nur mit der Unterstützung von ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern bewältigen.

Hier stellt sich regelmäßig die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Helferinnen und Helfer.

VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI DER UNFALLKASSE NRW

Übernehmen Bürger also Aufgaben, die offenkundig in den Aufgabenbereich der Kommune fallen, so stehen sie dabei unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW. Insoweit ist die Kommune auch zuständig für Organisation, Überwachung und Einteilung der an die Ehrenamtlichen zu vergebenden Aufgaben, d.h. ihr obliegt die Weisungsbefugnis gegenüber den Helfern, sie stellt Organisationsmittel (Fahrzeuge, Arbeitsmaterial, etc.) oder erbringt auf andere Weise finanzielle Leistungen, übernimmt unmittelbar vertragliche und andere Rechtspflichten (z.B. Einbeziehung der Ehrenamtlichen in den Haftpflichtversicherungsschutz, sicherheitstechnische Unterweisung), insbesondere entstehende Aufwendungen (Kostenübernahme für Schulungen) bzw. trägt ein sonstiges wirtschaftliches Risiko und tritt nach außen hin als Verantwortliche auf.

Ein allgemeiner Aufruf an die Einwohner reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen Helfer ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch hilfreich, um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, denn die Gemeinde muss bestätigen können, welche Personen als Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen haben. Wir empfehlen, ergänzend eine Liste der Helferinnen und Helfer anzufertigen, die Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthält, damit im Falle eines Unfalls die Daten sofort für die Erstattung der Unfallanzeige an die Unfallkasse NRW vorliegen. Dies kann im Zweifel zur Beschleunigung des Heilverfahrens beitragen.

Versichert sind dann alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürger aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege. Auch bei der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen oder Besprechungen bei der Kommune sind die Helferinnen und Helfer über die Unfallkasse NRW versichert, wenn sie auf Veranlassung der Kommune daran teilnehmen.

Unversichert bleiben jedoch Aktivitäten, die die Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, wie z.B. private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse des Bürgers.

Ausführliche Informationen finden Sie unter www.unfallkasse-nrw.de mit dem Webcode: S0291.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 6–7/2015 " entnommen. 

Stand: 01/2023
Webcode: w373