Versicherungsschutz bei der Feuerwehr
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Versicherungsschutz bei der Feuerwehr

Der Versicherungsschutz der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ist häufig umstritten. Um Gerüchten wie „Ich bin immer versichert, wenn ich die Uniform trage!“ oder Vorurteilen wie „Die lehnen alles ab!“ vorzubeugen, hier ein kleiner Überblick der wichtigsten Punkte.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) sind Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Dies sind auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren. Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die im inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Diese Aufgaben sind zum einen im neuen Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz (BHKG) aufgeführt. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzlich auch Aufgaben übertragen werden. Versichert sind neben den Einsätzen und Übungen auch Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung der Feuerwehr dienen. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist jedoch stets, dass die unfallbringende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Feuerwehr steht.

Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch bei:


  • Arbeits- und Werkstättendienst
  • Ausbildungsveranstaltungen, Schulungen,
    soweit sie der Vorbereitung auf einen späteren Feuerwehreinsatz dienen
  • Aus- und Umbauarbeiten am Feuerwehrhaus
  • Bereitschaftsdienst
  • Beseitigung öffentlicher Notstände
  • Besuch von Messen und Ausstellungen,
    die den Fachbereich der Feuerwehr umfassen
  • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
  • Betriebssport
  • Betriebsweg
  • Brandbekämpfung
  • Brandschutzerziehung und -aufklärung
  • Dienstbesprechungen
  • Dienstreisen
  • Feuerwehrleistungsnachweisen
  • Feuerwehrmarsch
  • Feuerwehrveranstaltungen
  • Gruppenführerbesprechungen
  • Jugendfeuerwehrveranstaltungen
  • Kameradschaftlichen Zusammenkünften,
    die von der Autorität der Wehrleitung getragen werden
  • Kinderfeuerwehren
  • Lehr- und Informationsfahrten, die
    den Belangen der Feuerwehr dienen
  • Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr
  • Rettungsmaßnahmen
  • Sportlicher Betätigung zur körperlichen Ertüchtigung (ohne Wettkampfcharakter)
  • Tagen der offenen Tür
  • Technischer Hilfeleistung
  • Übungsdienst
  • Veranstaltungen, die zur Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung dienen
  • Wege von und zu der versicherten Tätigkeit

Die Grenzen des Versicherungsschutzes sind immer dann erreicht, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Feuerwehr steht und überwiegend von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt ist, z. B. rein privates Verweilen nach dem offiziellen Ende einer dienstlichen Veranstaltung oder das Waschen des eigenen PKW in Feuerwehruniform auf der Wache. Bei medizinischen Sachverhalten (z.B. der konkreten Verletzung) muss nach einer medizinischen und rechtlichen Prüfung der sogenannte Gesundheitsschaden ebenfalls wesentlich durch die Tätigkeit für die Feuerwehr hervorgerufen sein.

Ob die zum Unfall führende Tätigkeit dem Unternehmen „Feuerwehr“ dienlich gewesen ist, entscheidet sich letztlich allein nach objektiven Kriterien. Zwar kann es genügen, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Meinung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Dies hat die Rechtsprechung aber nur dann für zulässig erachtet, wenn diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet.

Ehrenabteilung

Die Mitglieder der Ehrenabteilung genießen Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW im Rahmen der versicherten Tätigkeiten, zu denen sie herangezogen werden können. Somit dürfen sie nach den dienstlichen Vorschriften zu solchen Tätigkeiten, die der aktiven Wehr vorbehalten sind, nicht dauerhaft herangezogen werden. Bei den Angehörigen der Ehrenabteilung der einzelnen Wehren stehen Aktivitäten zur Erhaltung und Förderung der Kameradschaft als feuerwehrdienstliche Tätigkeiten im Vordergrund. Die Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen, die von der Autorität der Wehrführung getragen oder gefördert werden und dem Zweck dienen, die Verbundenheit der Wehr mit der Wehrführung zu fördern, sind somit unfallversicherungsrechtlich geschützt. Dies gilt unbestritten für Jahreshauptversammlungen, aber auch für solche Veranstaltungen der Feuerwehr, zu denen die Wehrleitung die Mitglieder der Ehrenabteilung ausdrücklich insgesamt eingeladen hat. Dementsprechend sind auch die unmittelbaren Wege, die mit den Aktivitäten der Ehrenabteilung zusammenhängen, versichert. Die Mitglieder der Ehrenabteilung sind aber auch dann versichert, wenn sie im Einzelfall Aufgaben der Feuerwehr (z.B. Unterstützung im Rahmen der Ausbildung, der Geräteprüfung oder bei der Essensversorgung im Rahmen von Großschadensereignissen) wahrnehmen.

Ehrenamt nicht nur Einsatzabteilung 

Das BHKG bietet auch die Möglichkeit, dass der Freiwilligen Feuerwehr Personen angehören können, die nicht in der Einsatzabteilung mitwirken, aber dennoch ehrenamtlich und freiwillig tätig sein wollen. Dies bietet die Möglichkeit für Brandschutzerziehung oder -aufklärung, für die Bildung von Küchenteams oder Kinderbetreuer. Diese Personen haben grundsätzlich keinen pauschalen Aufnahmeanspruch in die Freiwillige Feuerwehr und müssen für die zu übernehmenden Aufgaben geeignet sein. Die Entscheidung trifft die Leitung der Feuerwehr.

Alkohol im Dienst (nicht bei Fahrzeugführung)

Grundsätzlich sollte im Feuerwehrdienst kein Alkohol konsumiert werden. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss ist folgendermaßen zu unterscheiden:

  1. Führt der Alkoholkonsum zu einem Leistungsausfall (Volltrunkenheit), so liegt eine versicherte Tätigkeit nicht vor und es besteht kein Unfallversicherungsschutz. Leistungsausfall heißt, dass der Feuerwehrangehörige außer Stande ist, eine sinnvolle und zweckmäßige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Feuerwehr auszuüben. Rechtlich gesehen löst sich der Betroffene vollständig von seiner versicherten Tätigkeit und ist nicht mehr schutzbedürftig.
  2. Führt der Alkoholkonsum (nur) zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit, dann kann der Feuerwehrangehörige noch eine versicherte Tätigkeit ausüben. Nunmehr ist die wesentliche Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis (sog. Unfallkausalität) zu prüfen. Der Unfallversicherungsschutz entfällt hierbei, wenn der Alkoholeinfluss die allein wesentliche Unfallursache ist. Gleiches gilt für andere berauschend wirkende Substanzen (z.B. Cannabis).

Zu beachten ist, dass das Trinken von Alkohol (auch bei gemeinschaftlichen Feiern der Feuerwehr) jedoch grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit ist, die keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Der Alkoholkonsum eröffnet nach der Rechtsprechung vielmehr einen versicherungsfremden Gefahrenbereich, der leicht zum Verlust des Versicherungsschutzes z.B. auf den Heimwegen führen kann.

Auch bei einem Wegeunfall wird grundsätzlich zwischen Leistungsabfall und Leistungsausfall unterschieden. Bei motorisierten Verkehrsteilnehmenden führt jedoch eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,1 ‰ zu einer sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit, und Unfallversicherungsschutz wird ausgeschlossen.


Haftung von Feuerwehrmitgliedern untereinander 

Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen, nur dann zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII) herbeigeführt haben. Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes (Feuerwehr und Johanniter) zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gilt die Haftungsbeschränkung nach §§ 104 und 105 SGB VII auch für diese Personen. Dies ist nach der Rechtsprechung z. B. auch dann der Fall, wenn zwei Freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam – wenn auch an verschiedenen Stellen – abzusperren. Voraussetzung ist also, dass die einzelnen Arbeiten miteinander verknüpft sind.

Wichtig: Es werden grundsätzlich nur Körperschäden durch die Unfallversicherung abgedeckt. Dies bedeutet auch, dass die private Haftung für Sachschäden in der Regel bestehen bleibt. Diese Regelungen finden unter anderem auch für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Anwendung.

Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 1-2/2023" entnommen.

Stand: 04/2023
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