Feuerwehrverbandstätigkeit versichert?
Mit der Problematik, ob beim Besuch befreundeter Hilfsorganisationen oder Feuerwehren Unfallversicherungsschutz gegeben ist, hatte sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 30. April 2020 (Aktenzeichen L 10 U 4485/18) zu befassen.
Dem Verfahren lag – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde: Der DRK-Ortsverein A unterhält seit Jahren enge Beziehungen zum DRK-Ortsverein B, mit dem schon in der Vergangenheit gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Übungen durchgeführt worden waren. Zu der Generalversammlung des Ortsvereins B wurde auch der DRK-Ortsverein A eingeladen und gebeten, ein Grußwort sprechen. Dessen – ehrenamtlich tätiger – Vorsitzender nahm die Einladung an. Zusammen mit fünf weiteren ehrenamtlichen Mitgliedern des Ortsvereins fuhren sie in einem DRK-Mannschaftsbus nach B. Auf der Fahrt nach B verunfallte der Mannschaftsbus und der Vorsitzende des DRK-Ortsvereins A wurde dabei schwer verletzt.
Der gesetzliche Unfallversicherungsträger des DRK-Ortvereins A lehnte die Anerkennung als Unfall ab, weil es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung gehandelt habe, die Teilnahme sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfeleistungsunternehmens gedient.
Hiergegen hat der Vorsitzende des DRK-Ortsvereins A Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben, das den Verkehrsunfall dann doch als versicherte Tätigkeit eingestuft hat. Dagegen hat sich wiederum der Unfallversicherungsträger gewandt und das Landessozialgericht angerufen. Dieses Gericht hat den Unfall ebenfalls mit nachfolgenden Argumenten als versicherte Tätigkeit eingestuft:
- Der Versicherungsschutz des § 2 Absatz 1 Nr. 12 SGB VII (für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ehrenamtlich tätig sind) umfasst auch solche Handlungen und Maßnahmen, die sich durch das Vorhandensein des Unternehmens selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben.
- Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit in rechtserheblicher Weise mit dem Hilfeleistungsunternehmen innerlich zusammenhängt.
- Geschützt ist der gesamte Aufgabenbereich des jeweiligen Hilfeleistungsunternehmens einschließlich der organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange und der Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen.
- Dabei genügt, dass der Versicherte von seinem Standpunkt
aus der Auffassung sein konnte, dass die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Hilfeleistungsunternehmens zu dienen, und dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. - Wer in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins auf dem Weg zur Generalversammlung eines befreundeten DRK-Ortsvereins ist, um dort Grußworte zu sprechen und im Anschluss an die Versammlung ggf. noch einige Termine abzusprechen, steht unter Versicherungsschutz.
- Er verfolgte in seiner Funktion als Vorsitzender mit der geplanten Teilnahme somit sowohl repräsentative als auch organisatorische Belange.
Die vorstehende Rechtsprechung kann auch auf Feuerwehrvereine oder -verbände übertragen werden.
Hinweis:
Der vorstehende Text wurde aus dem Magazin "FEUERWEHReinsatz:nrw 11/2020" entnommen.
Autor: Dr. Klaus Schneider