Besondere Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
FW

Besondere Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen

Einsatzorganisationen wecken das Interesse vieler Menschen bereits im Kindesalter. Viele Jungen und Mädchen finden schnell den Weg in die entsprechende Kinder- bzw. Jugendorganisation.

Der Übertritt in die Einsatzabteilung erfolgt dann nach den jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigen internen Regelungen. Je nachdem, wann junge Menschen in die Abteilung der Einsatzorganisation eintreten, die zum Einsatz ausrückt, haben diese aufgrund ihres Alters ein besonderes Schutzbedürfnis. Der Dienst darf sich auf die Entwicklung junger Menschen nicht negativ auswirken. An Tätigkeiten, die Frauen und Männer physisch und psychisch nicht nur an die Leistungsgrenzen heranführen, sondern auch darüber hinaus belasten können, muss behutsam herangeführt werden. Zu solchen Tätigkeiten zählt in der Regel ein Einsatz.

Aus diesem Grund ist z. B. entsprechend der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ neben einer grundlegenden körperlichen und fachlichen Eignung, eine Teilnahme am Feuerwehreinsatz für Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige grundsätzlich nicht vorgesehen.

Darüber hinaus gelten die Gesetze zum Arbeits- und Jugendschutz. Somit dürfen unter 18-Jährige nicht mit Arbeiten beauftragt werden, die physisch oder psychisch ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. Viele Tätigkeiten im Einsatzdienst sind diesen Arbeiten zuzuordnen.

In § 28 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geht der Gesetzgeber auf die sonstigen Pflichten zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit gesondert ein: „Der Arbeitgeber hat … Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizini¬schen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.“

Dieser Umstand muss von den Führungskräften der Einsatzorganisation sowie der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer berücksichtigt werden.

Sind die Einsatzkräfte so alt, dass sie an einem Einsatz teilnehmen dürfen, spielt der gesunde Menschenverstand der Verantwortlichen eine tragende Rolle. Schließlich nützt es niemandem, wenn aufgrund zu hoher Belastungen die physische oder psychische Gesundheit von Einsatzkräften auf dem Spiel steht. Junge Menschen mit hohen bzw. höchsten physischen und psychischen Belastungsfaktoren im Einsatzdienst zu konfrontieren, bedarf, wie bereits erwähnt, der Einbindung des Themas „Einsatzbelastung“ bereits bei der Ausbildung und Unterweisung sowie Menschenkenntnis, Behutsamkeit und Fingerspitzengefühl. Die Führungskräfte müssen abwägen, wem „wie viel im Einsatz“ zuzutrauen bzw. zuzumuten ist. Das setzt auch einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander innerhalb der Einsatzorganisation voraus, in der alle aufeinander achtgeben.

Der vorstehende Text und die Grafik wurden der DGUV Information 205-038 "Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte" entnommen.

Die NRW-Systematik von psychosozialer Unterstützung für Einsatzkräfte (PSU) (= Arbeits- und Gesundheitsschutz) und psychosozialer Notfallversorgung für Betroffene (PSNV) weicht in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Bezeichnung der Teams (PSNV-B, PSNV-E) von der DGUV Information 205-038 ab. Die NRW-Systematik ist im gemeinsamen zweiten Positionspapier des Verbandes der Feuerwehren (VdF NRW) und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF NRW) in einem Schaubild dargestellt.

Stand: 07/2021
Webcode: w232