Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern sowie Wiederholungsübungen in Atemschutzübungsstrecken bzw. Pflichttauchgänge von Tauchern
Aufgrund der vorliegenden Situation im letzten Quartal des Jahres 2020 wurde die Frist bis zum 31.03.2021 verlängert. Die vorgenannte Regelung bezog sich auf Atemschutzgeräteträger bzw. Taucher, die in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 49 UVV „Feuerwehren“ fallen, an der Erstuntersuchung teilgenommen und den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht.
- 3/2021 Feuerwehrreport - Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern sowie Wiederholungsübungen in Atemschutzübungsstrecken bzw. Pflichttauchgänge von Tauchern
- 1/2021 Feuerwehrreport - Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern sowie Wiederholungsübungen in Atemschutzübungsstrecken bzw. Pflichttauchgänge von Tauchern
- 14/2020 Feuerwehrreport - Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern sowie Wiederholungsübungen in Atemschutzübungsstrecken bzw. Pflichttauchgänge von Tauchern
- 10/2020 Feuerwehrreport - Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern sowie Tauchern
- 8/2020 Feuerwehrreport - Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung von Taucherinnen und Tauchern
Stand: 03/2021
Webcode: w141