Gleiche Gefährdung - Gleicher Schutz
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Gleiche Gefährdung - Gleicher Schutz

Alle Angehörigen von Feuerwehren haben den gleichen Anspruch auf Sicherheit und Gesundheit im Feuerwehrdienst.

Bereits im Grundgesetz wird durch Artikel 3 Absatz 1 festgelegt, „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Danach soll eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen sichergestellt werden. Dieser Grundsatz kann auch für die Gleichbehandlung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Verhältnis zu den hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Beamten) im Hinblick auf das Niveau des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Feuerwehrdienst herangezogen werden. Dem „Ehrenamt“ der Freiwilligen Feuerwehr soll daher auch die gleiche Bedeutung und Wertschätzung zuteilwerden wie der Tätigkeit der Berufsfeuerwehr, falls dies noch nicht geschehen ist. Dazu sind natürlich nicht nur Worte, sondern auch Taten erforderlich, wie z. B. die Sanierung nicht mehr sicherheitsgerechter (baulicher) Einrichtungen usw.

Der gleiche Bewertungsmaßstab ist auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren anzulegen: „Gleiche Gefährdung, gleiches Recht und damit gleicher Schutz“ als Grundsatz, der zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Warum sollte auch das Leben und die Gesundheit eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen weniger schützenswert sein als das eines hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Beamten)? Dafür ist keinerlei Rechtfertigung ersichtlich.

Um ihrem umfassenden Auftrag in der Prävention nachkommen zu können, erarbeiten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger umfangreiche Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für Ihre Versicherten, die nicht unmittelbar vom staatlichen Recht erfasst werden, aber ebenso schutzbedürftig sind. Dabei ist zum Beispiel an ehrenamtlich Tätige in freiwilligen Feuerwehren oder in anderen Hilfeleistungsorganisationen zu denken.

In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass eine Vielzahl (nahezu) gleichlautender Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) erforderlich wären. An dieser Stelle sind beispielhaft die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie die in NRW seit dem 01.10.2019 gültige DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ zu nennen. Hier kann es ggf. zu Doppelregelungen mit staatlichen Arbeitsschutzregelungen kommen.

Um genau diese Doppelregelungen im staatlichen Recht und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu verhindern, haben Bund, Länder und gesetzliche Unfallversicherung im „Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz“ vom 31. August 2011 festgelegt, ein verständliches, überschaubares und abgestimmtes Vorschriften- und Regelwerk zur Verfügung zu stellen. Das Leitlinienpapier ist eine Säule der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), die sich zum Beispiel auch an die gesetzliche Unfallversicherung richtet.

Die Anwendung staatlichen Rechts durch dessen in Bezugnahme bietet dabei eine Reihe von Vorteilen: Regelungslücken werden vermieden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht noch zusätzliche spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. die DGUV Vorschrift 49 (Unfallverhütungsvorschrift – UVV) der Feuerwehren bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Zugleich können sich die Unfallversicherungsträger auch auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften stützen und diese auch insbesondere durch (gegebenenfalls auch sofort vollziehbare) Anordnungen durchsetzen.

Mit der Möglichkeit der in Bezugnahme des staatlichen Rechts über den § 2 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ durch Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes auf alle übrigen Versicherten (über die Beschäftigten hinaus) ausgedehnt und zu Unternehmerpflichten.

Neben einer fragwürdigen moralischen Argumentation dieser Vertreter der Trägerin oder des Trägers der Feuerwehr (Kommune) finden Aufsichtspersonen bei Besichtigungen vor Ort teilweise nicht akzeptable bzw. sicherheitswidrige Zustände vor.

Dies spiegelt sich beispielsweise häufig in fehlenden Absaugungen von Dieselmotorabgasen an Einsatzfahrzeugen oder nur unzureichenden sanitären Einrichtungen oder Umkleideräumen wieder.

 

Die Frage, ob sich ehrenamtliche Angehörige aller Geschlechter von Freiwilligen Feuerwehren hinter Fahrzeugen auf zu beengten Verkehrswegen umziehen müssen oder in (seit Jahren veralteten) Feuerwehrgebäuden ohne geeignete sanitäre Einrichtungen tätig werden müssen, stellt sich leider heutzutage noch immer regelmäßig. Obwohl diese Punkte in anderen Bereichen der Kommune, beispielsweise für hauptamtliche Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern (Beamte) geregelt sind, kann in aller Deutlichkeit mit dem folgenden Satz beantwortet werden:

Nur durch die konsequente Anwendung des gesamten autonomen sowie staatlichen Rechts für jeden Versicherten wird dem Grundsatz „gleiche Gefährdung, gleiches Recht und damit gleicher Schutz“ im Grundsatz gerecht. 

Durch die Anwendung z. B. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) und durch die konsequente Anwendung der Gefährdungsbeurteilung müssen dann im Einzelfall – ausgehend vom generellen umfassenden Schutz – die konkret notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt und auch umgesetzt werden, damit man nicht im sprichwörtlichen Sinne „über das Ziel hinausschießt“ und den Unternehmen zu Maßnahmen zwingt, die angesichts der konkreten Situation gar nicht notwendig sind.

Aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers (i. d. R Bürgermeisterin oder Bürgermeister) für seine Feuerwehr, der kommunalen baulichen Einrichtungen und Arbeitsmittel ergibt sich, dass durch die gleichen Tätigkeiten und die gleichen Anforderungen die Feuerwehren im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit nicht in einen „Freiwilligen“ und „Hauptamtlichen Bereich“ getrennt werden können.

Weder § 3 DGUV Vorschrift 1, noch das ArbSchG enthalten eine Definition dessen, was unter „Beurteilung“ der Gefährdungen zu verstehen ist. Hier bietet die in Bezugnahme des § 5 Abs. 2 und 3 ArbSchG eine gewisse Orientierung im Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 
  6.  psychische Belastungen bei der Arbeit.

Die Formulierungen in weiteren staatlichen Verordnungen oder Unfallverhütungsvorschriften und auch besonders in der DGUV Information 205-021 mit dem Titel „Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ definieren und konkretisieren, was für eine angemessene Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst zu berücksichtigen ist.

Für den Bereich der baulichen Anlagen werden die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung durch § 3 Arbeitsstättenverordnung und im Detail durch die Arbeitsstättenrichtlinie ASR V 3 „Gefährdungsbeurteilung“ konkretisiert („Stand der Technik“).

Die Dezernate 55/56 der jeweiligen Bezirksregierungen in NRW (siehe https://www.mags.nrw/arbeitsschutz) sind übrigens die zuständigen Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren und hauptamtlich besetzten Feuerwachen.

Stand: 01/2021
Webcode: w237