Unfallverhütungsvorschrift
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Unfallverhütungsvorschrift

DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ - Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren

Die DGUV-Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ersetzt die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren (GUV-V C53), welche bereits seit 1989 nahezu unverändert in Kraft ist. Eine Überarbeitung war aufgrund von Weiterentwicklungen in der Feuerwehrtechnik, neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen und veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen notwendig. Die Durchführungsanweisungen zur alten UVV werden ebenfalls ersetzt: durch die neue DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“.

Die Selbstverwaltung der Unfallkasse NRW hat die UVV zum 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt.

Die neue Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren". In der dazugehörigen DGUV-Regel 105-049 „Feuerwehren“ finden Sie Erläuterungen und Hinweise zur UVV.

Was ist neu in der UVV "Feuerwehren"? In diesem Artikel werden exemplarisch einige wichtige Neuerungen der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ vorgestellt. 

Sie interessiert eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Vorschriftentext?
In dieser Synopse werden Sie fündig.

 

 

Stand: 12/2019
Webcode: w112