Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge
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Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge

Der DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr“ wurde vollständig überarbeitet, aktualisiert (u. a. alle Rechts- und Normbezüge) und korrigiert.

Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Dem entsprechend sind in § 11 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr neben Sichtprüfungen nach jeder Benutzung auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befähigte Personen vorgeschrieben. Zusätzlich sind gem. § 11 DGUV Vorschrift 49 auf Grund der Bedeutung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen entsprechende Prüfungen auch für die PSA gefordert. Diese Prüfungen sind nicht Bestandteil dieses DGUV Grundsatzes.

Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt beim jeweiligen Unternehmer bzw. bei der jeweiligen Unternehmerin. Damit obliegt ihnen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der dort tätigen Feuerwehrangehörigen. Das beinhaltet auch die Verantwortung für die Organisation, Durchführung, Dokumentation und Kontrolle der durchzuführenden Prüfungen.

Diese Prüfgrundsätze dienen der Unterstützung der für die Festlegung und Organisation der Prüfungen Verantwortlichen sowie der Durchführenden. Sie können zur Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen insbesondere dann herangezogen werden, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Sie spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider. Sie sind das Ergebnis universeller Gefährdungsbeurteilungen für die im Einsatz und Übungsdienst üblicherweise verwendete Technik. Die üblichen Einsätze der Brandbekämpfung im Innen- und Außenbereich, der technischen Rettung, den sonstigen Hilfeleistungen sowie die Ausbildung nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften wurden berücksichtig Auch die Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln sind berücksichtigt, wenn bei der gefährdungsspezifischen Bewertung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr die

  • DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“,
  • Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDVen) und der
  • DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr“ für die Beurteilung angewendet werden.

Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung – AFKzV – des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder begrüßt es, wenn auch weiterhin der Umfang und Inhalt der regelmäßigen Prüfungen für die in der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ genannten Geräte und Ausrüstungen durch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschrieben und dies auch Bestandteil der Betriebsanweisungen der Hersteller wird. Des Weiteren sind diese Grundsätze eine wesentliche Voraussetzung, um auch weiterhin eine einheitliche Ausbildung der Gerätewartinnen und Gerätewarte sowie eine qualifizierte Durchführung der Prüfungen sicherzustellen.

Bei der Durchführung der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind die Vorgaben der Betriebsanleitungen der Hersteller (z. B. zum Vorhandensein von Sicherheitseinrichtungen und -ventilen, zu Druckeinstellungen, zur Kennzeichnung von Schlauchleitungen usw.) zu beachten.

Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller von diesen Grundsätzen abweichen und darüberhinausgehende, d. h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich.

Bei verschiedenen Prüfungen kann es zu Gefährdungen kommen, z. B. bei der Prüfung von Schläuchen durch Platzen oder weg- bzw. auseinanderfliegende Kupplungen, bei der Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte, z. B. bei der Schneid-, Spreiz- oder Zugkraftprüfung. Die bei Prüfungen möglichen Gefährdungen sind vor der Prüfung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Die Durchführung und die Ergebnisse von regelmäßigen Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation dient dem Nachweis der durchgeführten Prüfungen, enthält Hinweise zu erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und unterstützt die Planung der weiteren Prüfungen.


In den Tabellen 1 und 2 finden Sie die Auflistung der nach den Kapiteln III und IV dieser Prüfgrundsätze durchzuführenden Prüfungen und die dafür jeweils erforderliche Ausbildung bzw. Qualifikation zum Nachweis der Befähigung. Voraussetzung für das Vorliegen der Befähigung zur Prüfung der jeweiligen Ausrüstung, des jeweiligen Gerätes ist, dass mindestens die Ausbildung zum Gerätewart bzw. zur Gerätewartin nach FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilli­gen Feuerwehren“ absolviert wurde. Die Ausbildung zum Werkfeuerwehrtechniker beinhaltet auch die Erlangung der Befähigung für die Prüfung von Ausrüstungen und Geräten, für die eine Person, die nach FwDV 2 ausgebildet ist, eine spezifische zusätzliche Ausbildung benötigt (s. Tabellen 1 und 2).

Der vorliegende DGUV Grundsatz enthält in Kapitel III Prüfmodalitäten für Ausrüstungen und Geräte, die vom Gerätewart bzw. von der Gerätewartin nach entsprechender Ausbildung gemäß FwDV 2 geprüft werden können. In Kapitel IV sind Prüfgrundsätze für Feuerwehrfahrzeuge beschrieben. Ob der Gerätewart oder die Gerätewartin diese Prüfungen durchführen kann bzw. welche davon, ist ebenfalls von der jeweiligen fachlichen Befähigung, z. B. ob dies Bestandteil der Gerätewartausbildung war, abhängig.

Im Anhang dieses Grundsatzes ist eine informative Auflistung über die meisten der bei der Feuerwehr üblicherweise eingesetzten und zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte ohne nähere Angaben zum Prüfablauf enthalten. Dort sind auch Hinweise zu finden, wenn Prüfungen nach § 11 (1) DGUV Vorschrift 49 nicht vom Benutzer, sondern von einer befähigten Person durchgeführt werden sollen.

Feuerwehrgeräte (z. B. zweiteilige Schiebleiter), deren Normen zurückgezogen sind, aber von den Feuerwehren noch genutzt werden, müssen nach den für sie festgelegten Prüfgrundsätzen weiterhin geprüft werden. Die für diese Geräte ggf. festgelegte Nutzungsgrenze ist einzuhalten.

Alle Geräte und Ausrüstungen sind vor ihrer ersten bestimmungsgemäßen Verwendung durch eine Eingangsprüfung hinsichtlich Vollständigkeit sowie Betriebs- und Funktionssicherheit zu überprüfen. Das Datum der Eingangsprüfung ist zu dokumentieren.

Die in diesem DGUV Grundsatz aufgeführten Prüfgrundsätze können auch auf Ausrüstungen und Geräte angewendet werden, die bei den Hilfeleistungsorganisationen für den Katastrophenschutz vorgehalten werden, wenn es sich um gleiche Ausrüstungen und Geräte handelt und die Einsatzbedingungen mit denen bei der Feuerwehr vergleichbar sind.

Für in diesem DGUV Grundsatz nicht genannte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr können sich notwendige Prüfungen u. a. aus nachfolgend aufgeführten Regelwerken ergeben:

Unfallverhütungsvorschriften

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  • DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“
  • DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 „Krane“
  • DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“
  • DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 „Fahrzeuge“
Stand: 08/2022
Webcode: w364