Impfschutz Masern
FW

Impfschutz Masern

Infektionshygienische Überwachung nach Infektionsschutzgesetz - Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen

Mit dem MAGS konnte abgestimmt werden, dass die Gesundheitsämter lediglich anlassbezogen zur Kontrolle verpflichtet sind, z. B. wenn Beschwerden über die hygienischen Zustände eingehen.

Gleichwohl sind die Leitungen der Feuerwehren und der Ortsverbände der Hilfsorganisationen nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Einsatzkräfte eine Masernimmunität aufweisen. Dies bedeutet, dass nach dem 31.12.1970 geborene Personen, die in Rettungsdiensten und in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes tätig sind,

  • einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder
  • eine Immunität gegen Masern nachweisen oder
  • nachweisen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können 

und dies durch eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Andernfalls können die Tätigkeiten und die Beschäftigungsverhältnisse nicht fortgeführt werden...

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des MAGS:
www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-masern-impfpflicht

Stand: 05/2024
Webcode: w456