Die Kinderfeuerwehr ist jetzt auch in die neue Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ aufgenommen wurden.
Der § 17 „Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr“ der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) definiert den Umgang mit Kindern und Jugendlichen innerhalb einer freiwilligen Feuerwehr.
Kinder und Jugendliche sind als Feuerwehrangehörige geeignet zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige am Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen nur nach landesrechtlichen Bestimmungen und nur außerhalb des Gefahrenbereichs unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken.