Mutterschutz
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Mutterschutz

Schwangerschaft und Feuerwehrdienst

Für Frauen darf die Ausübung eines Ehrenamtes bei der Feuerwehr mit seinen vielfältigen Facetten niemals zu einer Vernachlässigung der eigenen Gesundheit führen. Im Feuerwehrdienst kann es insbesondere für werdende Mütter eine große Herausforderung sein, sich zu schützen und die eigenen Interessen zurückzustellen. Während der Zeit der Schwangerschaft sollte es in jedem Fall vermieden werden, Kompromisse zu machen.

Werdende Mütter achten aus Sorge um ihr noch nicht geborenes Kind naturgemäß besonders auf ihre Gesundheit. Selbstverständlich sollte auch im Feuerwehrdienst die werdende Mutter besonders geschützt werden. Dies sollte auch ein Anliegen ihrer Kameradinnen und Kameraden und natürlich der Führungskräfte im Dienst sein.

Über den Zeitraum von der Schwangerschaft über die Geburt bis hin zur Stillzeit wird die Frau auch in der Feuerwehr als besonders schutzbedürftig angesehen. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist sie vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung im Feuerwehrdienst zu bewahren. Arbeitsschutz in diesem Sinne bedeutet Schonzeit vor und nach der Geburt.

Die mit in der Verantwortung stehenden Leiterinnen und Leiter der Feuerwehren und natürlich die betroffenen werdenden Mütter stellen sich dann die Frage, welche Aufgaben im Dienst noch übernommen werden können.


Die Handreichung „Schwangerschaft und Feuerwehrdienst“ Veröffentlichung: „Mädchen & Frauen bei der Feuerwehr. Empirische Ergebnisse – praktische Maßnahmen“ (9/2007, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) berücksichtigt den Wunsch vieler Feuerwehrfrauen, auch während der Schwangerschaft am Feuerwehrdienst oder an Fortbildungen teilnehmen zu können. Sowohl werdende Mütter als auch Führungskräfte werden über die rechtlichen Bedingungen informiert, unter denen eine Teilnahme möglich ist.

Fragestellungen aus der Praxis:

  • „Ich bin in der neunten Woche schwanger und habe am Wochenende den letzten Block meiner Ausbildung zur Truppführerin. Darf ich an dem Lehrgang teilnehmen?“ 
    (Marlis B., 22 Jahre, Maschinistin) 
  • „Ich bin 27 Jahre alt, lebe in der Feuerwehr, mit der Feuerwehr, um die Feuerwehr herum – alles dreht sich in unserem Leben um Feuerwehr. Nun bin ich schwanger. Was wird sich alles ändern? Wie lange darf ich Einsätze mitfahren? Was ist mit Übungen in Theorie und Praxis?“ 
    (Simone K., 27 Jahre, Gruppenführerin) 
  • „Natürlich muss ich bei einer Frau, die schwanger ist, berücksichtigen: Wieweit kann sie am Feuerwehrdienst teilnehmen? Wie lange kann sie eingesetzt werden? Welche Aufgaben kann sie übernehmen? Was ist mit der Versicherung? Das sind natürlich Fragen, die dann aufkommen, die geklärt werden müssen; aber ich finde, das kann kein Argument sein, überhaupt keine Frau in der Einsatzabteilung aufzunehmen!“ 
    (Martin H., 53 Jahre, Wehrleiter) 

Schwangerschaft ist keine Krankheit, sondern ein völlig normaler Bestandteil des Lebens. Viele Feuerwehrfrauen möchten auch während dieser Zeit am Feuerwehrdienst teilnehmen und werden in ihrer Wehr außerdem dringend gebraucht. Manchmal werden sie jedoch aus ihrer Gemeinschaft „ausgegrenzt“, da in der Wehr ein absolutes Teilnahmeverbot werdender Mütter am Übungs- oder Einsatzdienst sowie an Lehrgängen, die praktische Elemente enthalten, herrscht.

Unter welchen Bedingungen aber ist eine Teilnahme am Feuerwehrdienst möglich und welche Aspekte gilt es im Umgang mit einer Schwangerschaft sowohl für die werdenden Mütter als auch für die Führungskräfte zu beachten? 

In den ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft verläuft die Entwicklung des Fötus fast explosiv. Organe, Gehirn und zentrales Nervensystem bilden sich in dieser Zeit aus. In dieser Zeit ist der Fötus „sehr verletzlich“. Ein Fötus von 16 Wochen ist ein kompletter Mensch in einer Umhüllung: Alle Gliedmaßen und inneren Organe sind vollständig ausgebildet. Die restliche Zeit der Schwangerschaft benötigt der Fötus zum Wachsen und zur weiteren Entwicklung. 

Der Deutsche Feuerwehrverband empfiehlt – auf der Basis des Mutterschutzgesetzes und der [damaligen] Mutterschutzrichtlinienverordnung – folgenden Umgang mit werdenden Müttern im Feuerwehrdienst (DFV - Frauen lassen nichts anbrennen, Stand: 2007). 


Über allem steht die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes sowohl für die werdende Mutter als auch für das ungeborene Leben: 

  • Frauen sollten nach der Feststellung einer Schwangerschaft ihre Wehrleitung sofort darüber informieren. Körperliche bzw. gesundheitliche Schäden durch Unterlassung dieser Informationspflicht gehen nicht zulasten der Feuerwehr. 
  • Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit, und medizinische Gründe stehen dem nicht entgegen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. 
  • Nach der Entbindung dürfen Feuerwehrfrauen bis zum Ablauf von acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nicht beschäftigt werden. 
  • Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden 
    a) mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentliche Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
    b) mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie andauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 
    c) mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen ausgesetzt sind.

Die Einhaltung dieser Bedingungen kann bei Einsätzen nicht gewährleistet werden, sodass verantwortlichen Führungskräften im Rahmen ihrer Fürsorgepflichten empfohlen wird, eine Dienstausübung durch schwangere Feuerwehrangehörige grundsätzlich zu unterbinden. 

„Als ich erfahren habe, dass ich schwanger bin, habe ich das sofort meiner Wehrleitung mitgeteilt. Die hat mich darüber informiert, dass ich jetzt zum Schutz des Kindes nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen kann. Da die Feuerwehr aber ein Teil meines Lebens ist und sie auch im Moment nicht auf mich verzichten können (und auch nicht wollen), habe ich jetzt solche Aufgaben übernommen, in denen ich mich nicht körperlich betätigen muss und die sowohl für mich als auch für mein Kind ungefährlich sind. Dazu gehört etwa der Funkdienst in der Telefonzentrale.“ (Julia S., 34 Jahre, Zugführerin) 

Die Unfallkasse NRW berät unter Berücksichtigung insbesondere der oben genannten Einschränkungen dahin gehend, dass bei Feuerwehrangehörigen während ihrer Schwangerschaft und Stillzeit keine Teilnahme an Feuerwehreinsätzen und praktischen Übungen erfolgen sollte! Außerhalb der Schutzfristen und des Verbots der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dürfte einer Teilnahme ausschließlich an Tätigkeiten ohne Gefährdungen, wie z. B.

  • Schulungsveranstaltungen („Dienstabend“ Theorie),
  • Objektbegehungen,
  • Feuerwehrdienstbesprechungen,
  • Tätigkeiten im rückwärtigen Dienst (z. B. Fernmeldebereich, normale Bürotätigkeit, theoretische Planung von Übungen),
  • in der „Kleiderkammer“

nichts entgegenstehen.

Insofern ist auch aus Sicht der Prävention eine generelle „Freistellung“ vom (gesamten) Feuerwehrdienst nicht erforderlich! Das bedeutet, dass werdende oder stillende Feuerwehrfrauen sehr wohl an Diensten in der Feuerwehr teilnehmen können.

Neben den aufgeführten formalen Regelungen ist sowohl bei der werdenden bzw. stillenden Mutter selbst als auch bei den Führungskräften in diesen besonderen Fällen auch in der Zukunft ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein erforderlich.

Stand: 02/2020
Webcode: w106