Persönliche Anforderungen und Eignung in Freiwilligen Feuerwehren
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Persönliche Anforderungen und Eignung in Freiwilligen Feuerwehren

Die Personen, die z. B. in Einsätzen die geforderten Tätigkeiten ausführen, müssen dafür geeignet sein, um den besonderen und breiten Herausforderungen begegnen zu können. Dies wird im § 6 „Persönliche Anforderungen und Eignung“ der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ näher definiert. Hier heißt es:

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuer­wehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignung, Erfahrung sowie spezifische fachliche Befähigung voraus. Schwierig ist an dieser Stelle festzustellen, was dies genau bedeutet oder wie man diese Forderung definiert und umsetzt. Dies kann nur die jeweilige Führungskraft vor Ort prüfen und definieren. Grundsätzlich müssen die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in Zusammenarbeit mit der Leitung der Feuerwehr die Spezifikationen und Anforderungen vor Durchführung von Tätigkeiten beispielsweise per Dienstanweisung festlegen und kontrollieren.

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geisti­gen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt unter Berücksichti­gung der auszuführenden Tätigkeiten stattzufinden. Durch die Ergebnisse aus den vorliegenden Untersuchungen können dem oder der Feuerwehrange­hörigen dann individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen soll die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Maßnahmen anbieten und unterstützen. Dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und die Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräte­träger, Taucherinnen und Taucher, Maschinistinnen und Maschinisten, Bedienende von Hubrettungsgeräten, Führende von Motorsägen, Höhenretterinnen und Höhenretter.

Stand: 08/2020
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