Pflichtenübertragungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren
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Pflichtenübertragungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen (§ 3 (1) UVV Feuerwehren, DGUV Vorschrift 49).

Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist die Trägerin oder der Träger einer (kommunalen) Feuerwehr. In diesem Bereich ist die Unternehmerin die Gemeinde bzw. die Stadt und wird durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Ge­meinde- bzw. Stadtrat vertreten.

Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt somit bei der jeweiligen Gebietskörperschaft (zum Beispiel der Stadt oder Gemeinde) und nicht bei der Leitung der Feuerwehr. Damit obliegt der Stadt oder Gemeinde die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der dort tätigen Feuerwehrangehörigen.

Eine geeignete Organisation ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass die Zu­ständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse eindeutig und sinnvoll geregelt sind (…).

In freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind Feuerwehrangehö­rige überwiegend ehrenamtlich tätig. Die sich daraus ergebenden Struktu­ren und Anforderungen müssen bei der Wahrnehmung der Verantwortung besonders berücksichtigt werden.

Dazu zählen insbesondere:

(…) die Prüfung der Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben, die keine Pflichtaufgaben sind. (…).

Beabsichtigt die Trägerin oder der Träger der Feuerwehr ihnen nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige zu übertragen, haben sie sorgfältig zu prüfen,

  • welche Aufgaben und Pflichten nach bundes- bzw. landesrechtlichen Bestimmungen Feuerwehrangehörigen übertragen werden können. Die ehrenamtlichen Strukturen sind besonders zu beachten,
  • welche Aufgaben und Pflichten bei ihnen verbleiben bzw. durch sie organisiert werden können oder müssen (z. B. Personal- und Verwaltungstätig­keiten, Prüfung von baulichen Anlagen, Maßnahmen zur Instandhaltung, zum Unterhalt des Feuerwehrhauses, zur Überprüfung und Durchführung notwendiger Dokumentationen).

Aufgrund der Besonderheiten von freiwilligen und Pflichtfeuerwehren hat die Unternehmerin oder der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten auf Versi­cherte in besonderem Maße je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesund­heitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. § 7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“).

Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften.

Ist für die Pflichtenerfüllung eine Aus- und Fortbildung erforderlich, ist die­se von der Unternehmerin oder vom Unternehmer zu veranlassen.

Die Übertragung von Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers auf Feuerwehrangehörige hat schriftlich zu erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zur Pflichtenerfüllung notwendigen Einrichtungen und Ausstattungen zur Verfügung zu stellen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Trägerin oder dem Träger und der Leitung der Feuerwehr soll insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, der Auswahl von Ausrüstungen und Geräten, der Planung von Neu-, Aus- und Umbau des Feuerwehrhauses, der Auswahl von persönlicher Schutz­ausrüstung und der Vergabe von Prüf- und Reparaturaufträgen erfolgen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer bleibt verantwortlich für die Auf­sicht und Kontrolle und hat dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflich­ten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die oberste Auswahl-, Aufsichts- und Kontrollverpflichtung der Unternehmerin oder des Unternehmers ist nicht übertragbar.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist für die Unterweisung verant­wortlich. Die Durchführung der Unterweisung kann auf den Leiter oder die Leiterin der Feuerwehr, sowie Fach- und Führungskräfte übertragen werden (DGUV Regel 105-049 Feuerwehren, Nr. 2.6 Unterweisung).

Der vorstehende Text zum Thema „Pflichtenübertragungen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren“ ist auszugsweise den Nummern 2.1 und 2.6 der DGUV Regel 105-049 Feuerwehren (Stand: Juni 2018) entnommen.

Stand: 08/2023
Webcode: w135