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Rettungsdienstliche Qualifikation von Leitstellenpersonal

Aktueller Erlass des Innenministeriums

Düsseldorf. Durch die am 1. April 2015 in Kraft getretene Änderung des RettG NRW wurde das für Gesundheit zuständige Ministerium ermächtigt, die rettungsdienstliche Qualifikation des Personals in den einheitlichen Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen zu regeln (§ 8 Abs. 1 RettG NRW). Während bis dahin die Qualifikation „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ für das Leitstellenpersonal gesetzlich vorgeschrieben war, erkannte man nach dem Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes die Notwendigkeit, dem zuständigen Ministerium mehr Spielraum bei der Gestaltung der Qualifikationsanforderungen zu geben. Hintergrund war u.a. der Wunsch aller Beteiligten, die Ausbildungszeit der Beamtinnen und Beamten in den Leitstellen im Blick zu haben und zu prüfen, ob eine vollumfängliche Notfallsanitäter-Ausbildung für die Tätigkeit in der Leitstelle inhaltlich notwendig ist oder nicht auch andere Ausbildungsausgestaltungen tragfähig sein können ...

Stand: 08/2020
Webcode: w161