Sicherheitstechnische und medizinische Beratung für Freiwillige Feuerwehren
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Sicherheitstechnische und medizinische Beratung für Freiwillige Feuerwehren

In der seit Oktober 2019 in Nordrhein-Westfalen (NRW) gültigen DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist unter § 5 „sicherheitstechnische und medizinische Beratung“ die folgende Forderung zu finden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls, zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer, grundsätzlich die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister und nicht die Feuerwehrleitung, ist der Träger des Brandschutzes.

Stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer fest, dass zur Erfüllung ihrer Pflichten für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz Beratung benötigt wird, so hat diese durch geeignete Personen zu erfolgen.

Die in § 5 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ angesprochenen Personen sind je nach Fragestellung beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vorzugsweise mit Kenntnissen im Feuerwehrbereich), mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraute Ärztinnen oder Ärzte oder geeignete psychosoziale Fachkräfte.

Wichtig ist an dieser Stelle zu nennen, dass die bestellten Sicherheitsbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren oder der einzelnen Löschgruppen explizit nicht gemeint sind. Grundsätzlich haben Sicherheitsbeauftragte in ihrem Bereich die Unternehmerin oder den Unternehmer sowie Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Feuerwehrdienst zu unterstützen. Sie tragen dafür jedoch keine Verantwortung.

Für die Bestimmung des Beratungsbedarfs kann sich an den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ orientiert werden.  Der Gesundheitsschutz ist nicht auf die Arbeitssicherheit beschränkt, sondern beinhaltet auch neben Aspekten der psychosozialen Betreuung von Feuerwehrangehörigen weitere Punkte wie z. B. arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen und Belastungen.

Die Notwendigkeit einer Beratung kann sich insbesondere bei den folgenden Anlässen ergeben:

  • Aufbau einer wirksamen Organisation hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Feuerwehr,
  • Beratungen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen,
  • Beratungen bei der Festlegung von Prüffristen für Feuerwehreinrichtungen, die nicht im DGUV Grundsatz 305-002 „Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ berücksichtigt sind,
  • Bauberatungen bei Neu-, Aus- und Umbau sowie Überprüfung von Feuerwehrhäusern, beispielsweise durch sicherheitstechnische Begehung bereits bestehender Feuerwehrhäuser,
  • Unterstützung bei Fragen zur Eignung von Feuerwehrangehörigen auch außerhalb der Feststellung von Atemschutztauglichkeit gemäß den Vorgaben der G26.3 bzw. der Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz“,
  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung mit Blick auf Impfungen, z. B. gegen die Hepatitiden A und B,
  • Vor- und Nachbereitung psychisch belastender Einsätze,
  • Erhalt und Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Fachkräfte für eine Psychosoziale Unterstützung (PSU) im Sinne der DGUV Vorschrift 49 “Feuerwehren“ sind in der Regel Einsatzkräfte, die über einen psychosozialen Hintergrund verfügen.

Sie haben mindestens eine Ausbildung zum PSU-Assistenten in NRW absolviert. Diese entspricht dem Curriculum des Instituts der Feuerwehr (IdF), des Arbeitskreises und des Fachausschusses der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen (AGBF NRW) und des Verbandes der Feuerwehren in NRW e. V. (VdF NRW).

Diese Fachkräfte können zusätzlich aus pädagogischen, sozialwissenschaftlichen, ärztlich-medizinischen, psychologischen oder theologischen Bereichen kommen. Zudem müssen sie die PSU-spezifischen Fort- und Weiterbildungen durchlaufen haben. Weiterhin müssen sie Erfahrungen und Kenntnisse im psychotraumatologischen Bereich nachweisen.

Für den Bereich der Seelsorge sind die Vorgaben des VdF NRW zur/zum Fachberaterin/Fachberater Seelsorge zu beachten.

Alle in der Vergangenheit am IdF ausgebildeten PSU-Kräfte können selbstverständlich auch in Zukunft weiterhin tätig werden.

Stand: 06/2020
Webcode: w143