Die Rolle der oder des Sicherheitsbeauftragten
Für die betriebliche Sicherheit spielen die Sicherheitsbeauftragten eine wichtige Rolle. Sie sind:
- Fachliche Ratgeberinnen bzw. Ratgeber für die Wehrführerin bzw. den Wehrführer, die Zugführerin oder den Zugführer und die Gruppenführerin bzw. den Gruppenführer
- Fachkundige Ansprechpersonen für ihre Kolleginnen und Kollegen
- Vermittlerinnen bzw. Vermittler zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr und den Feuerwehrangehörigen
- Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation in der Feuerwehr
- Ein Vorbild in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz
Gefährdungen zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken bzw. sie erst gar nicht entstehen zu lassen, beschreibt sich in der Theorie einfacher, als es in der Praxis umzusetzen ist.
- Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter, die bzw. der ein Übungsobjekt vor der Feuerwehrübung nicht begeht, um nach Gefahrenstellen zu suchen und Schutzmaßnahmen umzusetzen (zum Beispiel Absturzstellen in „Abbruchhäusern“ oder Scheunen, stromführende Teile usw.)
- Die oder der Feuerwehrangehörige, die bzw. der zulässt, dass zum Entzünden von Übungsfeuer, Brauchtumsfeuer oder an Tagen der offenen Tür usw. Brandbeschleuniger (Benzin usw.) eingesetzt werden
- Die Gerätewartin oder der Gerätewart, die bzw. der die Steckleiterprüfung nicht gewissenhaft nach den Prüfgrundsätzen durchführt
- Die oder der Feuerwehrangehörige, die bzw. der beim Arbeits- und Werkstattdienst vergisst, die notwendige Schutzausrüstung anzulegen
- Die Melderin bzw. der Melder, die bzw. der die Mannschaftstür des Löschgruppenfahrzeuges schon zuschlägt, obwohl der Letzte noch nicht ausgestiegen ist
- Die Maschinistin oder der Maschinist, die bzw. der nicht die Handgriffe eines Geräteauszuges benutzt (Quetsch- und Scherstellen)
Es gibt sicherlich weitere Beispiele, die zeigen, dass Unfälle sowohl auf technische Ursachen als auch auf falsches Verhalten zurückzuführen sind.
Diese Information soll der und dem angehenden wie auch der und dem erfahrenen Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr bei ihrer bzw. seiner verantwortungsvollen Arbeit begleiten und ihr und ihm zweckdienliche Ansatzpunkte geben.
Die Aufgaben der bzw. des Sicherheitsbeauftragten in der Feuerwehr
Die Sicherheit im Feuerwehrdienst sollte zum Ziel haben, alle vermeidbaren Risiken schon im Voraus auszuschalten, damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt. Als Beraterin bzw. Berater hat die bzw. der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr fachliche Kompetenz und steht den Feuerwehr-angehörigen vor Ort als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner zur Verfügung.
Sie oder er sollte die Wehrführerin bzw. den Wehrführer unterstützen und Mängel erkennen und auf deren Beseitigung hinwirken.
Zur ersten Orientierung sollten die und der Sicherheitsbeauftragte z. B. in Erfahrung bringen:
- Wann hat sich in Ihrer Feuerwehr der letzte Unfall mit einer Verletzung ereignet? Die Unfallanzeigen und Einträge in das Verbandbuch können dazu wichtige Hinweise liefern.
- Gab es sogenannte „Beinahe-Unfälle“, das bedeutet unerwünschte Ereignisse, die einen Schaden oder eine Verletzung zur Folge haben könnten?
Denn Ereignisse – mit und ohne Verletzungsfolgen – weisen auf mangelnde Sicherheit hin. Hier ist ein wertvoller Ansatz der oder des Sicherheitsbeauftragten, hier muss er eingreifen und versuchen, vermeidbare Risiken zu beseitigen – und das nicht nur einmal, sondern in ständiger Wiederholung. Denn Menschen machen immer wieder Fehler, die zu Unfällen führen können. Dabei ist es wichtig in der Kommunikation, nicht Personen „vorzuführen“, sondern darauf hinzuwirken, dass sich Personen sicherheitsgerecht verhalten.
Denn die Sicherheit ist kein „Selbstläufer“. Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist gefordert und muss sich für ihre bzw. seine Aufgabe aktiv einsetzen. Nachfolgend werden die wesentlichen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr im Detail dargestellt:
Die Sicherheitsbeauftragten haben …
- den Träger der Feuerwehr bei der Unfallverhütung zu unterstützen, zu beraten.
- auf Unfallgefahren aufmerksam zu machen und erkannte Mängel zu melden.
- das Vorhandensein der Schutzausrüstung zu kontrollieren.
- auf das Benutzen bzw. Tragen der Schutzausrüstung zu achten.
- die Feuerwehrangehörigen von der Notwendigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen.
- bei Feuerwehrhäusern, Fahrzeugen und Geräten auf deren sicherheitstechnischen Zustand zu achten.
- festzustellen, ob die Geräte in den vorgeschriebenen Zeitabständen geprüft werden; die Feuerwehrangehörigen zu unfallsicherem Handeln anzuhalten.
- aus Unfällen Rückschlüsse auf ähnliche Gefahren zu ziehen und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
Die Rechtsstellung der Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr
Die Frage nach der juristischen Sicherheit bzw. den Möglichkeiten der Ausübung der Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter der Feuerwehr wirft immer wieder Fragen auf. Aus diesem Grund sei nachfolgend die Rechtsstellung der und des Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr beschrieben.
Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr …
- ist rechtlich den anderen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt.
- ist nicht für die Durchführung der Unfallverhütung und aller damit zusammenhängenden Aufgaben verantwortlich.
- ist weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich. Das gilt auch hinsichtlich nicht erkannter Unfallgefahren.
- hat ausschließlich unterstützende, beobachtende und beratende Funktion.
- hat keine Aufsichts-, Weisungs- oder Anordnungsbefugnis.
Rechte der bzw. des Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr
Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr hat die Möglichkeit, in der Feuerwehr jederzeit die ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Insofern hat sie oder er eine rechtliche Selbstständigkeit. Die wesentlichen Rechte der oder des Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr in der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit sind hier zusammengefasst.
Die oder der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr …
- darf durch die Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
- kann die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten direkt ansprechen.
- kann Feuerwehrangehörige direkt auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hinweisen.
- darf Verbesserungsvorschläge zum Arbeits- und Gesundheitsschutz machen und auf ihre Durchführung hinwirken.
- kann unmittelbar die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt der Stadt/Gemeinde ansprechen.
- darf Informationen verlangen, die für ihren bzw. seinen Zuständigkeitsbereich wichtig sind.
- kann Einsicht in Unfallanzeigen und Unfallstatistiken nehmen.
- kann an Unfalluntersuchungen, Besichtigungen und Sitzungen teilnehmen.
- kann jederzeit ihr bzw. sein Amt niederlegen.
- darf zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben die notwendige Zeit aufwenden.
kann sich aus- und fortbilden lassen.
Pflichten der bzw. des Sicherheitsbeauftragten der Feuerwehr
Zur Unterstützung bei der Durchführung der Unfallverhütung hat die Gemeinde/Stadt unter Mitwirkung der Feuerwehr eine Sicherheitsbeauftragte bzw. einen Sicherheitsbeauftragten auf freiwilliger Basis zu bestellen. Dennoch übernimmt die bzw. der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr Pflichten, die hier aufgeführt werden.
Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr …
- verpflichtet sich durch die Bestellung in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
-
hat die Pflicht, die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren.
- verpflichtet sich, von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen.
Diese und weitere Informationen sind auch der Broschüre der Unfallkasse NRW mit dem Titel „Der Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehr“ [1197] (Stand 2007); Informationen für Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren zu entnehmen.
Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. nach § 13 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 [1259] beauftragte Personen, die eine schriftliche „Pflichtenübertragung“ unterzeichnet haben.
Sicherheitsbeauftragte sollen insbesondere die Wirksamkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes beobachten und so den Unternehmer unterstützen. Dieser Personenkreis nimmt vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und bedarf deshalb der besonderen Unterstützung durch den Unternehmer.
Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(§ 16 DGUV Vorschrift 1 [1259], Besondere Unterstützungspflichten).