Durch die während der Coronavirus-Pandemie bestehenden Einschränkungen können die Unterweisungen zur Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz nicht wie gefordert eingehalten werden. Nach §31 DGUV Vorschrift 1 müssen für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, Unterweisungen mit Übungen durchgeführt werden. Hierunter fällt z. B. auch die Durchführung von Rettungsübungen. Der theoretische Teil einer Unterweisung kann bedingt z. B. durch E-Learning oder auch Videokonferenzen erfolgen. Bei bestimmten praktischen Teilen ist es jedoch nicht möglich, den derzeit geforderten 1,5 m Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Daher treten vermehrt Fragestellungen in Zusammenhang mit Unterweisungen zur Anwendung von PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstungen auf.
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