Alarmierung 🔈
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Alarmierung 🔈

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Normalerweise besteht Versicherungsschutz auf dem Weg zur Tätigkeit erst nach Durchschreiten der Haustür (siehe Wegunfall). Im Falle der Alarmierung sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Alarmierung gesetzlich unfallversichert (d. h. auch schon im häuslichen Bereich). Gleiches gilt für die Aufnahme des Weges – unabhängig von welchem Ort – zum Einsatz. Ab dem Zeitpunkt der Alarmierung besteht Versicherungsschutz, näheres siehe Wegeunfall.

Stand: 08/2023
Webcode: w264