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Überprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit

Der betriebssichere Zustand von Feuerwehrfahrzeugen ist Voraussetzung für sichere Fahrten zu Einsätzen und Übungen. Gefährdungen entstehen insbesondere, wenn

  • Feuerwehrfahrzeuge nicht betriebssicher sind oder
  • Mängel, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, nicht gemeldet und beseitigt werden.

Der Fahrer hat vor jeder Fahrt zu prüfen, ob die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Feuerwehrfahrzeugs gewährleistet sind. Die Verantwortung des Fahrers für die Betriebs- und Verkehrssicherheit beinhaltet auch den Zustand des Fahrzeugs während der Fahrt.

Fahrzeug-Zustandskontrollen beinhalten

  • die Prüfung der Wirksamkeit von Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen durch den Fahrer vor Fahrtantritt,
  • die Beobachtung des Fahrzeugzustandes auf augenfällige Mängel während des Betriebes.

Da Prüfungen auf Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen vor Einsatzfahrten zeitbedingt nicht möglich sind, sind Kontrollen der Einsatzbereitschaft nach jeder Fahrt durchzuführen (nach der Fahrt ist vor der Fahrt). Erfolgt die Übernahme von Feuerwehrfahrzeugen z. B. im Schichtdienst, ist die Wirksamkeit bei Schichtbeginn zu prüfen.

Festgestellte Mängel sind entsprechend den organisatorischen Regelungen der jeweiligen Feuerwehr zu melden, z. B. dem Gerätewart, dem Einheitsführer, bei Fahrerwechsel auch dem nachfolgenden Fahrer. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, dürfen Fahrzeuge nicht mehr betrieben werden.

Der DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ unterliegen.

Feuerwehrfahrzeuge müssen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine dafür befähigte Person auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges.

Aus diesem Grund fordert § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" und sinngemäß § 14 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung wiederkehrende Prüfungen von Fahrzeugen. Der DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit" konkretisiert hierzu die Festlegung der Prüffristen, die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen und die Durchführung der Prüfungen. Die Prüfpunkte A 13.4 und A 13.5 sind für Feuerwehrfahrzeuge jedoch nicht anzuwenden.

Prüflisten mit Verweis auf detailliert abgefasste Prüfpunkte geben zusätzlich eine Hilfestellung für ein effizientes Arbeiten. Alle Prüflisten finden Sie als pdf-Datei zum Ausfüllen auf der Internet-Seite der BG Verkehr www.BG-Verkehr.de.

Die Prüfung des verkehrssicheren Zustandes ist auch erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt. Die weitere Prüfung kann sich dann allein auf den arbeitssicheren Zustand beschränken. Die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Für Personenkraftwagen gelten die Prüfungen auch als durchgeführt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsintervalle eingehalten und die Inspektionen in einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt werden.

Hinweis
Der vorstehende Text zum Thema „Überprüfung von Feuerwehrfahrzeugen auf Betriebs- und Verkehrssicherheit“ ist zum Teil dem Abschnitt C1 der DGUV Information 205-010 (Stand: Juli 2011) und dem DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (Stand: Januar 2023) entnommen.

Stand: 04/2023
Webcode: w16