Rechtsgrundlagen zur Beratung und psychosozialen Unterstützung für Einsatzkräfte
FW

Rechtsgrundlagen zur Beratung und psychosozialen Unterstützung für Einsatzkräfte

Rechtsgrundlagen zur Beratung und psychosozialen Unterstützung für Einsatzkräfte der Feuerwehren in NRW (PSU-Teams)

Psychische Belastungen 

Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren können Situationen erfahren, die ernsthafte psychische Belastungen nach sich ziehen. Feuerwehrangehörige sind stärker psychisch belastet als der Durchschnitt der Bevölkerung und haben ein erhöhtes Risiko, nach Einsatzbelastungen Traumafolgen wie z. B. Angststörungen, Posttraumatische Belastungen, Depressionen oder psychosomatische Erkrankungen zu entwickeln. Eine unmittelbare psychosoziale Unterstützung (PSU) kann den Einsatzkräften helfen das Erlebte besser zu verarbeiten.

Verantwortung der Gebietskörperschaften: 

Der Bundesgesetzgeber hat bereits 1996 im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt, dass durch den betrieblichen Arbeitsschutz auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren abgewendet oder mindestens minimiert werden müssen. Grundlage für betriebliche Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), in der auch Gefährdungen durch traumatische Ereignisse zu erfassen sind. Leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ein Handlungsbedarf ab, sind entsprechende präventive Maßnahmen zu treffen. Die Wirksamkeitskontrolle der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist durch den Unternehmer durchzuführen (§§ 5, 6 ArbSchG in Verbindung mit § 2 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 4 UVV DGUV Vorschrift 49).


Stand: 12/2020
Webcode: w217