Zu der Inbezugnahme staatlichen Rechts
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Zu der Inbezugnahme staatlichen Rechts

(Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung) im Bereich der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

Erfahrungsgemäß ist noch nicht allen Stadtverwaltungen bekannt, dass auch für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren („Ehrenamt“) und für kommunale Feuerwehrhäuser das staatliche Arbeitsschutzrecht (z.B., Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Biostoffverordnung (BioStoffV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grunde werden hier relevante Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Regel 100-001 aufgeführt.

Grundpflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind (§ 2 Abs. 1 UVV Grundsätze der Prävention - Grundpflichten des Unternehmers).

Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Der Unternehmer, (…), ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.
Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3). (…).

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) der DGUV Vorschrift 1 lautet:
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), (…)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), (…)

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“

Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts
Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt.

 

Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen.

Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften (Nr. 2.1 und 2.1.1 DGUV Regel Grundsätze der Prävention, DGUV Regel 100-001, Grundpflichten des Unternehmers).

Hier ist anzumerken, dass zum Beispiel in Bezug auf kommunale Feuerwehrhäuser keine „speziellen Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen“, also Ausnahmen bestehen. Insofern ist z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mit seiner angegliederten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für kommunale Feuerwehrhäuser anzuwenden.

Wie immer stehen in erster Linie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Städten und Gemeinden für Beratungen zur Verfügung.

Der vorstehende Text zu den Grundpflichten des Unternehmers wurde überwiegend der DGUV Regel Grundsätze der Prävention (DGUV Regel 100-001), Grundpflichten des Unternehmers entnommen (Stand Mai 2014).

Stand: 11/2020
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